Vielleicht kennst du das: Unten rechts auf deiner Seite sitzt seit letztem Sommer ein kleines Barrierefreiheits-Symbol, und der Anbieter hat versprochen, damit sei das Thema erledigt. Ganz sicher bist du dir trotzdem nicht. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und die Frage nach der BFSG Website ist in vielen Betrieben bis heute offen. Ist der eigene Shop überhaupt betroffen? Prüft schon jemand? Wir ziehen eine nüchterne Zwischenbilanz und zeigen dir, was du als Onlineshop, Praxis oder Dienstleister mit Buchungsfunktion jetzt tun solltest.
Kurz gesagt: Das BFSG betrifft Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen können, also vor allem Onlineshops und kostenpflichtige Buchungsstrecken. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen, reine Info-Websites meist nicht erfasst. Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg arbeitet seit September 2025 und bearbeitet bereits Hunderte Meldungen. Abmahnungen gibt es, ein klärendes Gerichtsurteil bislang nicht. Maßstab ist in der Praxis WCAG 2.1 AA, Overlay-Plugins reichen dafür nicht.
Das BFSG in zwei Minuten
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, der EU-Richtlinie 2019/882. Es verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe" finden, erreichen und nutzen können. So steht es in § 3 des Gesetzestexts.
Die technischen Details regelt eine eigene Verordnung, die BFSGV. Für Onlineshops ist dort zum Beispiel festgelegt, dass Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen (§ 19 BFSGV). Das sind genau die vier Grundprinzipien, auf denen auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbauen.
Ein reines „Website-Gesetz" ist das BFSG also nicht. Es zählt Produkte wie Computer, Geldautomaten und E-Reader auf, dazu Dienstleistungen wie Telekommunikation, Bankdienste und E-Books. Für die meisten KMU zählt davon nur ein Punkt: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.
BFSG Website: Wer ist 2026 wirklich betroffen?
An dieser Frage hängt alles andere. Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr in § 2 Nr. 26 als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten werden und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden".
Übersetzt heißt das: Dein Angebot richtet sich an Verbraucher, läuft über Website oder App, und am Ende soll ein Vertrag stehen. Ein Onlineshop für Endkunden erfüllt das ohne Diskussion. Spannend wird es erst bei den Ausnahmen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Die wichtigste steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen ist laut § 2 Nr. 17 ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Entscheidend ist das „und". Ein Shop mit acht Mitarbeitenden, aber 3 Millionen Euro Umsatz und einer Bilanzsumme über der Grenze fällt nicht unter die Ausnahme. Ein Handwerksbetrieb mit zwölf Beschäftigten auch nicht, selbst wenn der Umsatz klein ist. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Zahlen mit dem Steuerbüro durchgehen, bevor er sich auf die Ausnahme verlässt.
Grauzonen: Terminbuchung, Kontaktformular, Blog
Bei Buchungs- und Registrierungsformularen für kostenpflichtige Leistungen gehen viele Juristen davon aus, dass sie erfasst sind, weil sie dem Vertragsschluss unmittelbar vorgelagert sind. Die Kanzlei Plutte nennt in ihren BFSG-FAQ die Online-Buchung eines kostenpflichtigen Arzttermins als Beispiel. Reine Unternehmensvisitenkarten, Werbeseiten und Blogs fallen nach dieser Einschätzung grundsätzlich nicht darunter. Bei kostenlosen Anmeldungen, etwa zum Newsletter, ist die Lage nicht eindeutig.
| Website-Typ | Vom BFSG erfasst? | Hinweis |
|---|---|---|
| Onlineshop für Verbraucher | Ja | Kern des Anwendungsbereichs |
| Buchung kostenpflichtiger Leistungen (Kurs, Termin, Ticket) | In der Regel ja | Vertragsschluss läuft online |
| Reine Info-Website mit Kontaktformular | In der Regel nein | Kein Vertragsschluss auf der Seite |
| B2B-Shop nur für Gewerbekunden | In der Regel nein | Verbraucher müssen wirksam ausgeschlossen sein |
| Shop eines Kleinstunternehmens | Nein | Unter 10 Beschäftigte und Umsatz- oder Bilanzgrenze eingehalten |
| Blog mit eingebundenen Kauf-Widgets | Möglich | Einzelfall prüfen |
Diese Tabelle ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Gerade bei Mischformen (Info-Website mit kleinem Shop-Bereich, Vereinsseite mit kostenpflichtiger Kursbuchung) lohnt sich ein genauer Blick, im Zweifel mit anwaltlicher Prüfung. Und selbst wenn du nicht erfasst bist: Eine zugängliche Website verstehen auch ältere Menschen, Smartphone-Nutzer im Sonnenlicht und Suchmaschinen besser.

14 Monate BFSG: Was sich seit Juni 2025 getan hat
Weniger Drama als befürchtet, aber auch keine Entwarnung. Bewegt hat sich vor allem bei der Behörde, bei den Abmahnungen und bei den Verbänden.
Die Marktüberwachung ist arbeitsfähig
Ursprünglich hätte jedes Bundesland eine eigene Marktüberwachung aufbauen können. Stattdessen haben die Länder per Staatsvertrag eine gemeinsame Behörde gegründet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Magdeburg. Laut Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2026 arbeitet sie seit September 2025 bundesweit und bearbeitet knapp 700 eingegangene Meldungen. Marktüberwachungsstrategien für vier Jahre liegen nach derselben Mitteilung vor.
Nicht veröffentlicht hat die Behörde, wie viele Prüfungen abgeschlossen sind und ob schon Bußgelder verhängt wurden. Laut Titel der Mitteilung „formiert sich" die Behörde noch. Daraus zu schließen, dass nichts passiert, wäre trotzdem falsch. Hinter jeder Meldung steht ein Vorgang, der bearbeitet wird.
Auf der Website der MLBF können Verbraucher Barrieren über ein Formular melden oder einen formellen Antrag nach § 32 BFSG stellen. Daneben darf die Behörde nach § 28 Abs. 2 BFSG auch ohne Anlass Stichproben ziehen. Wie sie dabei vorgeht, legt Anlage 1 des Gesetzes fest: Geprüft werden unter anderem Startseite, Login, Kontakt, rechtliche Seiten und die Barrierefreiheitsinformationen. Berührt eine Stichprobe einen Prozess wie den Checkout, wird jeder Schritt bis zum Abschluss durchgespielt.
Wie ein Verfahren abläuft
Post aus Magdeburg heißt nicht sofort Bußgeld. Das Gesetz geht in Stufen vor. Findet die Behörde Mängel, bekommst du zuerst eine angemessene Frist zum Nachbessern (§ 29 Abs. 1 BFSG). Passiert nichts, folgt eine zweite Aufforderung, diesmal mit der Drohung, das Angebot zu untersagen. Erst danach kann sie anordnen, dass du es einstellst.
Fehlt nur die Pflichtinformation zur Barrierefreiheit, spricht das Gesetz von einer „formalen Nichtkonformität" (§ 30 BFSG). Auch dann gibt es zuerst eine Frist. Unabhängig davon sind Bußgelder möglich. Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 BFSG anbietet, riskiert nach § 37 bis zu 100.000 Euro, bei bestimmten Informations- und Auskunftsverstößen bis zu 10.000 Euro.

Abmahnungen: viel Lärm, keine Leitentscheidung
Die ersten Schreiben kamen schnell. Im August 2025, keine zwei Monate nach Inkrafttreten, berichtete der Handelsverband Hessen über erste Abmahnungen von Anwaltskanzleien und äußerte Zweifel an deren Wirksamkeit. In einem von der Kanzlei Föhlisch beschriebenen Fall bot die abmahnende Kanzlei einen Vergleich über 595 Euro an, verbunden mit dem barrierefreien Umbau binnen drei Monaten. Seitdem kursieren Berichte über einzelne Schreiben mit deutlich höheren Kostenforderungen, belastbar dokumentiert ist davon aber wenig.
Die eigentliche Rechtsfrage ist weiterhin offen. Ist das BFSG eine sogenannte Marktverhaltensregel nach § 3a UWG? Nur dann dürfen Mitbewerber Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen. Viele Juristen halten zumindest einzelne Vorschriften für Marktverhaltensregeln. Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zum BFSG, die das klärt, gibt es nach unserem Kenntnisstand aber noch nicht. Flattert dir eine Abmahnung ins Haus, ignoriere sie nicht. Zahl aber auch nicht ungeprüft und unterschreib keine Unterlassungserklärung. So ein Schreiben gehört auf den Tisch eines Anwalts.
Verbände haben eigene Rechte
Weniger sichtbar, aber auf Dauer vermutlich wichtiger: Nach § 32 BFSG können Verbraucher einen anerkannten Behindertenverband oder eine qualifizierte Verbraucherschutzeinrichtung beauftragen, für sie ein Verfahren bei der Marktüberwachung zu beantragen. Die Verbände können das auch von sich aus tun, wenn das Thema zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Und nach § 33 BFSG dürfen sie gegen Bescheide der Behörde vor die Verwaltungsgerichte ziehen. Um Abmahnkosten geht es hier niemandem. Dahinter stehen Menschen, die tatsächlich an einer Seite scheitern. Genau deshalb solltest du diesen Weg ernster nehmen als manches Anwaltsschreiben.
Welcher Standard gilt: EN 301 549, WCAG 2.1 und 2.2
Eine Checkliste mit Prüfpunkten sucht man im BFSG vergeblich. Stattdessen verweist es auf sogenannte harmonisierte Normen. Hält deine Seite diese Normen ein, geht das Gesetz davon aus, dass sie auch die Anforderungen erfüllt. Für Websites ist das die europäische Norm EN 301 549. Deren Web-Anforderungen beziehen sich laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf WCAG 2.1 in den Stufen A und AA.
WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, ein Regelwerk des W3C mit überprüfbaren Erfolgskriterien. Die aktuelle Fassung WCAG 2.2 ergänzt neun Kriterien, darunter Mindestgrößen für Klickflächen, sichtbaren Fokus, der nicht von klebenden Headern verdeckt wird, und barrierearme Anmeldung ohne Rätselaufgaben. Laut Bundesfachstelle wird die für das BFSG aktualisierte Fassung der EN 301 549 auf WCAG 2.2 verweisen.
Was heißt das für dich? Rechtlich ist WCAG 2.1 AA der Maßstab. Wer ohnehin neu baut oder umbaut, sollte WCAG 2.2 AA gleich mitnehmen. Der Mehraufwand ist überschaubar, und du musst nicht in zwei Jahren erneut nachbessern.
Die Barrierefreiheitserklärung: Was muss drinstehen?
Viele Shops haben 2025 als Erstes eine Erklärung zur Barrierefreiheit online gestellt. Das war kein schlechter Anfang, denn § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt, dass du die Informationen nach Anlage 3 erstellst und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machst. Laut Anlage 3 gehören sie in die AGB oder sind „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise" anzugeben. Als Mindestinhalt nennt die Anlage:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, also der MLBF.
Barrierefrei wird die Website durch die Erklärung allerdings nicht, sie beschreibt nur den Ist-Zustand. Steht dort „vollständig barrierefrei", die Seite ist es aber nicht, schaffst du dir eher ein Problem als eine Absicherung. Wie eine ehrliche Erklärung mit bekannten Baustellen und Rückmeldeweg aussehen kann, zeigt unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit.
Warum Overlay-Plugins nicht reichen
Zurück zum Symbol unten rechts. Solche Overlays sind Skripte, die eine Bedienleiste über die Website legen, mit größerer Schrift, mehr Kontrast und Vorlesefunktion. Oft versprechen sie „BFSG-Konformität mit einer Zeile Code". Das hält nicht, weil ein Overlay nichts an der Ursache ändert. Fehlt einem Bild der Alternativtext, einem Formularfeld das Label oder einem Menü die Tastaturbedienung, dann bleibt das im Quellcode so. Screenreader-Nutzer haben meist eigene, gut eingestellte Hilfsmittel und brauchen keine zweite Bedienleiste. Manche Overlays stören diese Hilfsmittel sogar.
Dass das kein theoretisches Problem ist, zeigt ein Fall aus den USA: Die Handelsbehörde FTC hat den Overlay-Anbieter accessiBe im April 2025 per abschließender Verfügung zur Zahlung von 1 Million US-Dollar verpflichtet. Der Vorwurf: Die Behauptung, das Plugin mache jede Website WCAG-konform, sei irreführend gewesen. Die Rechtslage in den USA ist eine andere, die Technik dahinter dieselbe.
Als Ergänzung zu einer sauber gebauten Seite kann ein Overlay sinnvoll sein, als Ersatz nicht. In unserem Beitrag zu WCAG-konformen Webseiten haben wir die Grundlagen dafür schon ausführlicher beschrieben.
Prüf-Checkliste: So testest du deine BFSG Website selbst
Bevor du Geld für ein Audit ausgibst, kannst du dir in einer Stunde selbst einen ersten Eindruck verschaffen. Die Chancen stehen gut, dass du etwas findest. Für den WebAIM Million Report 2026 hat die US-Organisation WebAIM im Februar 2026 die Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisiert geprüft. Auf 95,9 % fanden die Tools mindestens einen WCAG-Fehler. Zu geringer Textkontrast steckte in 83,9 % der Seiten, fehlende Alternativtexte in 53,1 %, unbeschriftete Formularfelder in 51 %.
| Prüfpunkt | Wie testen | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Kontraste | Kontrast-Checker im Browser oder WebAIM Contrast Checker; Ziel 4,5:1 für normalen Text | Hellgrauer Text auf Weiß, weiße Schrift auf hellem Foto |
| Tastaturbedienung | Maus weglegen, nur Tab, Shift+Tab, Enter und Leertaste nutzen | Menü, Filter oder Cookie-Banner nicht erreichbar |
| Sichtbarer Fokus | Beim Tabben beobachten, ob immer klar ist, wo du bist | Fokusrahmen per CSS entfernt oder unter Sticky-Header versteckt |
| Alternativtexte | Bilder ausblenden oder Screenreader nutzen | Leere Alt-Texte bei Produktbildern, Dateinamen als Alt-Text |
| Formulare und Labels | Jedes Feld mit Screenreader anspringen | Nur Platzhaltertext, kein Label; Fehlermeldung nur in Rot |
| Überschriften | Überschriften-Übersicht per Browser-Erweiterung anzeigen | Überschriften nur optisch fett, Ebenen übersprungen |
| Sprache | Im Quelltext auf lang="de" achten | Fehlende Sprachangabe, Screenreader liest mit englischer Aussprache |
| Videos | Untertitel einschalten, Inhalt ohne Ton prüfen | Keine Untertitel, Infos nur im gesprochenen Text |
| Checkout und Zahlung | Kompletten Kauf per Tastatur und Screenreader durchspielen | Captcha ohne Alternative, Zahlungs-Pop-up nicht bedienbar |
Automatische Tests sind ein guter Start, aber kein Beweis. Schon 2017 hat der britische Government Digital Service zehn Prüftools auf eine absichtlich fehlerhafte Testseite mit 143 Barrieren angesetzt. Das beste Tool fand 41 %, das schwächste 17 %, und rund 29 % der Fehler fand keines der Tools. Die Studie ist älter, und die Tools sind seitdem besser geworden. Am Grundproblem ändert das wenig. Ob ein Alt-Text sinnvoll ist oder ob ein Checkout logisch bedienbar bleibt, kann nur ein Mensch beurteilen.
Für einen schnellen Ersteindruck haben wir übrigens ein eigenes BFSG-Analyse-Tool vorgestellt. Es ersetzt keinen manuellen Test, zeigt dir aber, wo du anfangen solltest.
Kann KI deine Barrierefreiheit prüfen?
Teilweise, und am meisten bringt sie bei den Alternativtexten. Ein Onlineshop mit 2.000 Produktbildern hat ohne Hilfe kaum eine Chance, alle sauber zu beschreiben. Ein Sprachmodell mit Bildverständnis liefert einen brauchbaren Entwurf in Sekunden.
Der Haken: Die KI beschreibt, was sie sieht. Was für den Kauf zählt, weiß sie nicht. „Blauer Pullover auf weißem Hintergrund" ist korrekt, aber nutzlos, wenn das Entscheidende die Strickart, das Material oder die Passform ist. Und bei dekorativen Bildern ist ein leerer Alt-Text richtig, das erkennt die KI nicht zuverlässig. Nutz die Entwürfe ruhig, lies aber stichprobenartig gegen und ergänze, was am Produkt wirklich zählt.
Bei Audits kann KI Fehlerlisten zusammenfassen, nach Schwere sortieren und Code-Korrekturen vorschlagen. Die Nutzererfahrung ersetzt sie nicht. Ob sich ein Checkout mit Screenreader flüssig anfühlt und Fehlermeldungen verständlich sind, musst du ausprobieren, am besten mit Menschen, die solche Hilfsmittel täglich nutzen.
Was der Umbau kostet und wovon das abhängt
Eine Pauschale können wir dir hier nicht seriös nennen. Der Aufwand hängt fast vollständig davon ab, wo deine Seite heute steht. In der Praxis begegnen uns grob drei Ausgangslagen.
Im besten Fall hast du eine moderne Seite mit sauberem Theme, bei der Kontraste, einige Alt-Texte und ein paar Formular-Labels fehlen. Das ist oft in wenigen Arbeitstagen erledigt. Häufiger ist der gewachsene Shop mit Page-Builder, vielen Plugins und eigenen Erweiterungen. Dort steckt der Aufwand im Detail, vor allem in Filtern, Variantenauswahl und Checkout. Und manchmal ist schon das Theme grundlegend nicht per Tastatur bedienbar. Dann kommt ein Neuaufbau unter Umständen günstiger als endloses Flicken.
Mit dem einmaligen Umbau ist es allerdings nicht getan. § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets" erfüllt werden, und jedes neue Produkt oder Plugin-Update kann neue Barrieren mitbringen. Wer das Thema in den Redaktionsalltag einbaut, spart sich teure Nachbesserungen.
Bleibt die Ausnahme, auf die manche hoffen. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG berufen will, muss das selbst beurteilen, dokumentieren und die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen. Als bequemer Ausweg taugt das nicht. Gedacht ist die Regel für Fälle, die sich wirklich gut begründen lassen.
Fazit: Keine Panik, aber auch kein Abwarten mehr
Nach 14 Monaten ist das Bild klarer. Die Marktüberwachung arbeitet, und Meldungen gehen ein. Verbände haben eigene Antragsrechte. Die Abmahnungen sind gemessen an der Aufregung überschaubar geblieben, die Rechtsfrage dahinter ist offen. Wer einen Onlineshop oder eine kostenpflichtige Buchungsstrecke für Verbraucher betreibt und kein Kleinstunternehmen ist, sollte das Thema jetzt nicht länger vor sich herschieben.
Fang damit an, deine Betroffenheit zu klären. Danach machst du den Selbsttest mit der Checkliste oben und behebst die gröbsten Barrieren im Checkout. Dann folgt eine ehrliche Barrierefreiheitserklärung, und ab da gehört das Thema in die laufende Pflege. Das Symbol unten rechts darf bleiben, wenn du magst. Die Arbeit nimmt es dir nur nicht ab.
Wenn du dabei Unterstützung brauchst, schau dir unsere Leistung barrierefreie Website an. Wir prüfen deine Seite manuell, priorisieren die Baustellen nach Risiko und setzen sie um. Oder schreib uns einfach über das Kontaktformular, dann schauen wir gemeinsam, ob und wie stark du betroffen bist.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss jede Website seit dem BFSG barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG erfasst Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen können, also vor allem Onlineshops und kostenpflichtige Buchungsstrecken. Reine Info-Websites ohne Vertragsschluss und Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind in der Regel nicht betroffen. Im Zweifel solltest du den Einzelfall prüfen lassen.
Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen im Sinne des BFSG?
Laut § 2 Nr. 17 BFSG beschäftigt ein Kleinstunternehmen weniger als zehn Personen und hat entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Wer kontrolliert, ob meine Website das BFSG einhält?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet auf Beschwerden und Anträge hin und darf auch ohne Anlass Stichproben ziehen. Verbraucher und anerkannte Verbände können über die Website der MLBF Barrieren melden.
Was droht, wenn mein Onlineshop nicht barrierefrei ist?
Die Behörde fordert zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer Frist auf. Bleibt das ohne Wirkung, kann sie das Angebot untersagen. Zusätzlich sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Daneben gibt es Abmahnungen durch Mitbewerber, deren Zulässigkeit gerichtlich aber noch nicht geklärt ist.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay für das BFSG aus?
Nein. Overlays legen nur eine Bedienleiste über die Seite und beheben keine Fehler im Code, etwa fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder oder fehlende Tastaturbedienung. Maßstab ist die EN 301 549 mit WCAG 2.1 Stufe AA, und die muss die Website selbst erfüllen.
Welcher technische Standard gilt für eine BFSG Website?
In der Praxis die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Websites auf WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist. Wer neu baut, sollte direkt WCAG 2.2 AA anpeilen, weil die aktualisierte Fassung der Norm auf WCAG 2.2 verweisen wird.